Die verspätete Versendung der Briefwahlunterlagen kann ebenso zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen wie die Aufbewahrung der Wahlrückläufer über eine längere Zeitspanne in offenen Boxen.
ArbG Braunschweig, 13.07.2022 – Az: 3 BV 5/22
Die verspätete Versendung der Briefwahlunterlagen kann ebenso zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen wie die Aufbewahrung der Wahlrückläufer über eine längere Zeitspanne in offenen Boxen.
ArbG Braunschweig, 13.07.2022 – Az: 3 BV 5/22