Es ist nicht generell nicht erforderlich, dass der Gesamtbetriebsrat seine Sitzung an einem Standort des Unternehmens, an dem für einen Betrieb kein Betriebsrat gewählt ist, abhält.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats nicht zwingend am Sitz der Hauptverwaltung stattfinden (BAG, 24.07.1979 – Az: 6 ABR 96/77). Vielmehr könne der Gesamtbetriebsrat seine Sitzung jedenfalls an einem Ort durchführen, der unternehmensbezogen sei, also in Einzelbetrieben des Unternehmens, in denen Betriebsräte gebildet seien.

Auch nach einer etwas neueren Entscheidung ist der Gesamtbetriebsrat nicht verpflichtet, seine Sitzungen oder die von ihm zu verantwortende Betriebsräteversammlung am Sitz der Hauptverwaltung des Unternehmens einzuberufen (BAG, 29.04.1998 – Az: 7 ABR 42/97).

Dem hat sich auch die Literatur im Wesentlichen angeschlossen. Nach Fitting werden im allgemeinen die Sitzungen des Gesamtbetriebsrats aus Zweckmäßigkeitsgründen am Sitz der Hauptverwaltung abgehalten werden. Zwingend vorgeschrieben sei dies jedoch nicht. Der Gesamtbetriebsrat könne vielmehr beschließen, eine oder mehrere seiner Sitzungen auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens abzuhalten. Dies erscheine insbesondere dann angebracht, wenn besondere Probleme gerade dieses Betriebs zur Beratung anstünden, oder wenn in Abständen der Kontakt zu einzelnen Betriebsräten gepflegt werden solle. Nach anderer Auffassung können Zweckmäßigkeit und Sachgesichtspunkte vor allem im Hinblick auf die Kostentragungspflicht für die Wahl des Ortes der Gesamtbetriebsratssitzung ausschlaggebend sein. Es könne daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass Sitzungen auch an (z.B. zentral gelegenen) Orten durchgeführt werden, an denen sich kein Betrieb des Unternehmens oder ein betriebsratsloser Betrieb befinde.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich die Frage, ob eine Gesamtbetriebsratssitzung in einem betriebsratslosen Betrieb erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG ist, nicht allgemein entscheiden. Es gibt kein generelles Verbot, auch einmal in einem betriebsratslosen Betrieb eine Gesamtbetriebsratssitzung abzuhalten oder in einem Hotel an einem Standort ohne Betriebsrat zu tagen.

Entscheidend ist insofern, ob es einen betriebsbezogenen, also standortbezogenen Anlass hierfür gibt, der die Sitzung des Gesamtbetriebsrats rechtfertigt. Die Durchführung der Sitzung am vorgesehenen Tagungsort muss zur Wahrnehmung von Gesamtbetriebsratsaufgaben erforderlich sein.

Sonst wird die vom Gesetzgeber angeordnete entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht hinreichend beachtet.

Vorrangig ist die Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit zu prüfen. Die Frage, ob die entstehenden Kosten verhältnismäßig sind, ist erst nachrangig zu beantworten. Ist eine Gesamtbetriebsratssitzung zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben an einem konkreten Standort erforderlich, sind – im Rahmen der Verhältnismäßigkeit – die anfallenden Kosten zu erstatten. Ist etwa ein betriebsratsloser Betrieb von einer betriebsübergreifenden interessenausgleichspflichtigen Maßnahme betroffen, kann der Gesamtbetriebsrat an diesem Standort eine Sitzung abhalten, um sich Kenntnisse über die konkreten Gegebenheiten vor Ort zu verschaffen. Für eine Sitzung an einem Ort, an dem ein Unternehmen keinen Betrieb unterhält, kann sich die Kammer einen Anlass für die Erforderlichkeit einer Betriebsratssitzung iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG nicht vorstellen.

LAG Schleswig-Holstein, 24.02.2020 – Az: 1 TaBV 21/19