Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rücknahme eines bereits eingereichten Wahlvorschlags mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen nicht möglich (BVerwG, 11.6.1975 – Az: VII P 15.73).
Der Wahlvorschlag ist mit seiner Einreichung beim Wahlvorstand rechtlich verbindlich.
Der Grundsatz eines geordneten Wahlverfahrens schließt eine Rücknahme nicht schlechthin aus, erfordert aber unabdingbar, dass sie hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und der einzuhaltenden Frist ausdrücklich geregelt sein muss.
Eine solche Regelung ist jedoch lediglich im Rahmen des § 10 WO-B. gesetzlich vorgesehen.
Daraus folgt, dass eingereichte Wahlvorschläge nur dann den Bereich des Wahlvorstandes verlassen können, wenn die in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Voraussetzungen einer Rückgabe gegeben sind. Eine Disposition der Unterzeichner über den eingereichten Wahlvorschlag ist danach ausgeschlossen.
VG Ansbach, 27.05.2022 – Az: AN 8 P 21.01102