Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Der Abschluss und die Umsetzung von Betriebsvereinbarungen zu Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung erfolgt jedoch im einzelnen Betrieb.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Ein solcher Fall liegt bei der in der Information vom 20.01.2015 beschriebenen Beauftragung der Direktionsbeauftragten oder der Bereichsleiter für die Kundenbetreuungscenter nicht vor.
Mit der Beauftragung werden sämtlich Aufgaben übertragen, die bezogen auf jeden einzelnen Betrieb erledigt werden können. Der Abschluss und die Umsetzung von Betriebsvereinbarungen zu Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung erfolgt im einzelnen Betrieb. Sicherheitstechnische Begehungen erfolgen vor Ort.
Der Arbeitsschutzausschuss ist nach § 11 ASiG im Betrieb zu bilden. Welche Arbeitsschutzmittel notwendig sind, kann sich allein unter Berücksichtigung der im Betrieb zunächst festzustellenden Gefährdungen ergeben. Auch Mängel werden im Betrieb festgestellt und sollen nach der Beauftragung ohnehin nur an die in der Beauftragung selbst nicht bestimmte zuständige Stelle weitergegeben werden.
Die Einhaltung von Beschäftigungsbeschränkungen ist sowohl jeweils auf bestimmte Mitarbeiter bezogen als auch teilweise, beispielsweise bei Beschäftigungsverboten, von konkreten betrieblichen Bedingungen abhängig. In jedem Betrieb müssen Ersthelfer und Brandschutzbeauftragte in genügender Zahl bestellt und aus- oder fortgebildet sein, bei Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung sind die Zahl der Beschäftigten und die besonderen Gefahren, die wiederum von örtlichen Gegebenheiten abhängig sind, zu berücksichtigen, § 10 ArbSchG.
Weisungen können im Betrieb erfolgen und müssen ohnehin die betrieblichen Besonderheiten berücksichtigen. Welche Anschaffungen nötig sind, kann sich wiederum allein unter Berücksichtigung der im Betrieb zunächst festzustellenden Gefährdungen ergeben.
Der Umstand, dass sich die Anzahl der Direktionsbeauftragten und die Anzahl der von diesen zu betreuenden Betriebe nicht entsprechen, macht die Beauftragung nicht zu einer betriebsübergreifenden Regelung. Die Direktionsbeauftragten werden im Ergebnis lediglich für mehrere einzelne Betriebe beauftragt.
Sofern und soweit die Beauftragung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auslösen würde, wäre die Beauftragung für den jeweiligen Betrieb mit dem örtlichen Betriebsrat zu vereinbaren. Ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung, die in der hier vom Antrag erfassten Beauftragung schon nicht vorliegt, wäre auch nicht zu erkennen.
Weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch der Wunsch nach unternehmenseinheitlichen Regelungen können die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen. Auch eine etwaige Konzentration von Entscheidungskompetenzen bei der Unternehmensleitung ließe beim Eingreifen von Mitbestimmungsrechten die Zuständigkeit des einzelnen örtlichen Betriebsrats unberührt.
Verfahrensgang: LAG Nürnberg, 10.09.2021 – Az: 4 TaBV 29/19
ArbG Bamberg, 28.05.2019 – Az: 3 BV 20/18