Der Arbeitgeber darf die auf dem Betriebsratslaufwerk abgespeicherten Daten nicht auswerten und verwerten. Er hat kein entsprechendes Zugriffs- und Verwertungsrecht. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, einer entsprechenden Auswertung zuzustimmen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragstellerin darf die auf dem Betriebsratslaufwerk abgespeicherten streitigen Dateien nicht auswerten und verwerten. Sie hat kein entsprechendes Zugriffs- und Verwertungsrecht. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet einer entsprechenden Auswertung und Verwertung zuzustimmen.

Die Antragstellerin geht zutreffend selbst davon aus, dass die „EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung Nr. 138“ (RBV) auf den streitigen Sachverhalt nicht anwendbar ist. Denn der Betriebsrat oder Betriebsratsmitglieder sind in ihrer Funktion als Organ bzw. Organteile der Betriebsverfassung vom Anwendungsbereich gemäß Ziff. 2 RBV nicht erfasst. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Sonstige Vorschriften, die die Auswertung und Verwertung von Daten unter den förmlichen Zustimmungsvorbehalt des Betriebsrats stellen, sind nicht ersichtlich.

Bei der streitigen Datei handelt es sich – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – um eine Unterlage i.S.d. § 34 Abs. 3 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 12.08.2009 – Az: 7 ABR 15/08) sind auf Datenspeichern elektronisch gespeicherte Dateien Unterlagen iSd. § 34 Abs. 3 BetrVG. Zu den Unterlagen des Betriebsrats gehören nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen. Das gilt unabhängig davon, ob diese Aufzeichnungen in Papierform verkörpert oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind. Einsichtsrecht in diese Unterlagen haben ausschließlich die Mitglieder des Betriebsrates, nicht jedoch der Arbeitgeber.

Ob es sich um eine Unterlage nach § 34 Abs. 3 BetrVG handelt, entscheidet sich nicht danach, wer sie erstellt hat, warum er sie erstellt, wann er sie erstellt und aus welchen ggf. auch betriebsratsfremden Gründen er sie erstellt hat, sondern allein danach, dass sich diese Datei auf dem Betriebsratslaufwerk befindet. Hierauf hat der Arbeitgeber unter gar keinen Umständen ein Zugriffsrecht. Das Betriebsratslaufwerk ist für den Arbeitgeber grundsätzlich tabu.

Der Betriebsrat ist auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Einsicht in seine Unterlagen bzw. die Auswertung und Verwertung der auf seinem Betriebsratslaufwerk abgespeicherten Dateien zu gestatten bzw. seine Zustimmung hierzu zu erteilen. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ansatzweise ersichtlich. Im Gegenteil, im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit muss der Betriebsrat darauf vertrauen können, dass von ihm bzw. von den einzelnen Mitgliedern abgespeicherte Dateien und die damit einhergehende Dateihistorie auf dem Betriebsratslaufwerk absolut vertraulich und vor dem Zugriff Dritter und damit auch vor dem Zugriff des Arbeitgebers geschützt sind.

Da mithin der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf hat, die Dateien auszuwerten oder zu verwerten, bedarf es zum einen nicht der Zustimmung des Betriebsrats, zum anderen kann sie auch nicht – wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht – ersetzt werden.

Verfahrensgang: LAG Düsseldorf, 07.03.2012 – Az: 4 TaBV 11/12

ArbG Wesel, 15.09.2011 – Az: 5 BV 14/11