Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle für ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren, wenn offensichtlich das vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht gegeben ist. Das ist der Fall, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt.
Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung einer technische Arbeitszeiterfassung“ ist nicht offensichtlich unzuständig iSd § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Es ist nicht offensichtlich, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG nicht besteht.
LAG München, 10.08.2021 – Az: 3 TaBV 31/21