Ein Abbruch der Betriebsratswahl kommt nur in Betracht, wenn – bei summarischer Prüfung – die Nichtigkeit der Wahl im Falle der weiteren Durchführung des Wahlverfahrens zu erwarten ist.
Wird in einem Kleinbetrieb das gem. § 14 a Abs. 1 BetrVG zwingend vorgeschriebene vereinfachte Wahlverfahren nicht durchgeführt, hat das keine Nichtigkeit der Wahl zu Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit.
Die Verwendung der falschen Verfahrensregeln verstößt nicht offensichtlich gegen die allgemeinen Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl.
LAG München, 20.05.2022 – Az: 5 TaBVGa 2/22