Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Gemäß Art. 56 Satz 1, Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayPVG gilt dies entsprechend für die Kosten des Gesamtpersonalrats.
Eine Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn Rechte des (Gesamt-)Personalrats wahrgenommen oder ihm obliegende Pflichten erfüllt werden.
Die Kostentragungspflicht der Dienststelle setzt weiter voraus, dass die Aufwendungen zur Durchführung der der Personalvertretung obliegenden Aufgaben notwendig sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die Personalvertretung die Ausgaben bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich halten durfte.
Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Abwägung hat der (Gesamt-)Personalrat als Bestandteil der öffentlichen Verwaltung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten und daher die Kosten so niedrig wie möglich zu halten.
Unter diesen Voraussetzungen hat die Dienststelle grundsätzlich auch die Kosten eines zur Vertretung hinzugezogenen Rechtsanwalts zur Durchsetzung, Klärung und Wahrung der der Personalvertretung zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte zu tragen; dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese eine anwaltliche Vertretung bei sachgerechter Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wurde.
VG Ansbach, 06.05.2022 – Az: AN 8 P 20.01578, AN 8 P 20.01700, AN 8 P 20.01701, AN 8 P 20.01702