Der Betriebsrat hat im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug einer Betriebsstätte und der Inbetriebnahme eines neuen Arbeitsmittels keinen Anspruch auf Unterlassung dieses Umzugs, auch wenn der Arbeitgeber entgegen den §§ 3 Abs. 3 ArbStättVO, 4 Abs. 1 BetrSichVO keine mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat.

Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Erstellung von Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung bleibt durch den Umzug unberührt.

LAG Schleswig-Holstein, 12.01.2021 – Az: 1 TaBV Ga 4/20